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Kriegsrecht ArtikelDas Kriegsrecht wird häufig auch mit dem Euphemismus "Humanitäres Völkerrecht" genannt.
Man unterscheidet zweierlei Arten von Kriegsrecht:
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Kriege sind grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Satzung der Vereinten Nationen (sog. Gewaltverbot ). Bei Auseinandersetzungen zwischen Völkerrechtssubjekten ist jedoch Gewalt als Reaktion (Verteidigungskrieg) auf eine Aggression legal. Ein Präventivkrieg ist ca. dann zulässig, wenn unmittelbar ein Angriff der Gegenseite bevorsteht. Das Völkerrecht legitimiert jedoch militärische Handlungen der Vereinten Nationen ("friedensschaffende" oder "friedensbewahrende" Maßnahmen), die Organisationen wie die NATO oder andere Staaten mit der Vornahme beleihen.
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Das Recht in dem Krieg (ius in bello) | |
Kriegshandlungen sind ca. in den Grenzen der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung, des Genfer Rotkreuzabkommens und der Genfer Abkommen zulässig. Insbesondere der Angriff auf die unbewaffnete Zivilbevölkerung ist unzulässig und stellt ein Kriegsverbrechen dar. Die Konventionen regeln auch die Behandlung der Kriegsgefangenen. Jede Besatzungsmacht ist dazu verpflichtet, Recht und Ordnung in den besetzten Gebieten wiederherzustellen. Zur Überprüfung völkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden.
Zu Zeiten der Römer galt dagegen der lateinische Rechtssatz "inter arma silent leges" (zwischen den Waffen schweigen die Gesetze).
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Auch in dem innerstaatlichen Bereich wird vom Kriegsrecht gesprochen, wenn der Kriegszustand verhängt worden ist. In Deutschland wird jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Gestaltung eher vom Notstandsrecht ("Notstandsverfassung") gesprochen, wenn der Verteidigungsfall, der Spannungsfall oder ein anderer staatlicher Notstand eintritt.
Mit dem Römischen Statut zu dem Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsrecht geschaffen worden. Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Völkerstrafrechts mit der Verabschiedung eines Völkerstrafgesetzbuches rezipiert.
Siehe auch: Ausnahmezustand, Neutralität, Landkrieg , Seekrieg , Freischärler, Partisane, Kombattant, Kontribution, Requisition , Prisenrecht , Konterbande.
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